Verbotene Eigenmacht

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Unter einer Verbotenen Eigenmacht, § 858 BGB versteht man entweder einen Besitzentzug, was in etwa einem Diebstahl im StGB entspricht oder eine Besitzstörung, was u.a einem Hausfriedensbruch durch Verweilen im StGB gleichzusetzen ist. Eine Verbotene Eigenmacht kann zum Schadensersatz verpflichten.

Maßnahmen dagegen

Gegen Verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer im Rahmen der Selbsthilfe des Besitzers, § 859 BGB mit verhältnismäßiger Gewalt erwehren (Besitzwehr / Besitzkehr). Dasselbe gilt für den Besitzdiener nach der Selbsthilfe des Besitzdieners, § 860 BGB, wenn ihm dieses Recht vom Besitzer übertragen wurde.

Siehe auch