Diebstahl

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Unter Diebstahl, § 242 StGB, versteht man die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit Vorsatz und Zueignungsabsicht.

Gesetzestext

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Abgrenzung zur Unterschlagung

Während der Täter beim Diebstahl die Sache gegen den Willen des Opfers wegnehmen muss, kommt es bei der Unterschlagung "nur" zu einer Zueignung. Dem Täter wird die Sache freiwillig gegeben oder er findet sie Fundunterschlagung und behält sie dann.

Varianten

Ähnliche Straftaten