Diebstahl
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Unter Diebstahl, § 242 StGB, versteht man die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit Vorsatz und Zueignungsabsicht.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzestext
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Abgrenzung zur Unterschlagung
Während der Täter beim Diebstahl die Sache gegen den Willen des Opfers wegnehmen muss, kommt es bei der Unterschlagung "nur" zu einer Zueignung. Dem Täter wird die Sache freiwillig gegeben oder er findet sie Fundunterschlagung und behält sie dann.
Varianten
- Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB
- Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB
- Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB
- Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Ähnliche Straftaten
- Unterschlagung, § 246 StGB