Unterschlagung

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Die Unterschlagung, § 246 StGB setzt die Zueignung einer fremden, beweglichen Sache voraus. Dies liegt beispielsweise vor, wenn man eine geliehene Sache nicht mehr zurückgibt.

Fundunterschlagung

Eine Variante ist die Fundunterschlagung, bei der ein Finder z.B. einen Geldbeutel nicht abgibt und den Inhalt für sich behält.

Gesetzestext

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Unterschlagung geringwertiger Sachen

Liegt der Wert der unterschlagenen Sache unter ca. 50 €, so liegt eine Unterschlagung geringwertiger Sachen (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB vor. Dies ist dann ein Antragsdelikt.