Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
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Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung geringwertiger Sachen nach § 248a StGB liegt vor, wenn der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sache einen bestimmten Wert nicht übersteigt. Je nach Gericht und Richter liegt der Grenzwert derzeit zwischen 25 - 50 €.
Die Tat ist ein Antragsdelikt.
Gesetzestext
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.