Antragsdelikt
Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, die im Gegensatz zu Offizialdelikten grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzen verfolgt wird. Geregelt ist es in den §§ 77 ff StGB. Man unterscheidet in
- absolute Antragsdelikte
- relative Antragsdelikte
Inhaltsverzeichnis
Absolute Antragsdelikte
Absolute Antragsdelikte werden ausschließlich dann von der Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn der Antragsberechtigte einen Strafantrag stellt.
Relative Antragsdelikte
Relative Antragsdelikte können sowohl auf Antrag des Antragsberechtigten, als auch dann verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung für geboten hält.
Fristen
Der Verletzte hat grundsätzlich drei Monate Zeit, den Strafantrag zu stellen, § 77b StGB.
Zurücknahme des Antrags
Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden, darf dann aber nicht noch einmal gestellt werden, § 77d StGB.
Einzelne Antragsdelikte
absolute Antragsdelikte (nur relevante)
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Beleidigung, §§ 185, 194 StGB
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
- Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- Begünstigung, § 257 StGB, wenn die Vortat ebenfalls ein Antragsdelikt ist
relative Antragsdelikte (nur relevante)
- Körperverletzung, §§ 223, 230 StGB
- fahrlässige Körperverletzung, §§ 229, 230 StGB
- Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB
- Sachbeschädigung, §§ 303, 303c StGB