Fahrlässige Körperverletzung
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Die fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB kann durch eine körperliche Misshandlung (Verletzung von außen) oder durch eine Gesundheitsbeschädigung (innerliche Verletzung) begangen werden. Dabei handelt der Täter nicht mit Vorsatz, sondern aus Fahrlässigkeit.
Die Tat ist ein relatives Antragsdelikt, § 230 StGB.
Gesetzestext
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.