Hausfriedensbruch

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Ein Hausfriedensbruch, § 123 StGB, kann auf zwei verschiedene Arten begangen werden, nämlich durch

  • Eindringen (Betreten gegen den Willen des Berechtigten) oder
  • Verweilen trotz Aufforderung eines Berechtigen (Berechtigter ist der Hausrechtsinhaber).

Während beim Eindringen der Täter aktiv handeln muss, handelt es sich beim Verweilen um ein echtes Unterlassungsdelikt.

Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt.

Beispiele

Eindringen: X betritt trotz eines Hausverbots einen Laden.

Verweilen: Ein Gast verlässt trotz Aufforderung des Dieskothekenbetreibers eine Diskothek bei Geschäftsschluss nicht.

Gesetzestext

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Siehe auch