Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Im § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl werden drei Qualifikationen des Diebstahls unter Strafe gestellt:
- Diebstahl mit Waffe; Täter führt bei der Tat eine Waffe bei sich, setzt sie aber nicht ein (sonst ggfs. Raub, § 249 StGB)
- Bandendiebstahl; drei Täter oder mehr begehen zusammen die tat
- Wohnungseinbruchsdiebstahl; Täter bricht für den Diebstahl in eine Wohnung ein
Gesetzestext
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.