Raub

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Einen Raub, § 249 StGB, begeht, wer einem anderen mit Gewalt oder unter Drohung eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt.

Beispiel: X reisst in einem Park einer älteren Frau die Handtasche weg, obwohl sich diese wehrt.

Gesetzestext

1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Siehe auch: