Räuberische Erpressung

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Bei der räuberischen Erpressung, § 255 StGB, wendet der Täter Gewalt an oder droht, um sich dann die Beute vom Opfer geben zu lassen (im Gegensatz zum Raub, bei dem sich der Täter die Beute selbst nimmt).

Beispiel: X droht einem Bankmitarbeiter, der ihm daraufhin 5000 € Bargeld aushändigt.

Gesetzestext

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.