Schadensersatz
Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich ergeben aus
- Vertrag, beispielsweise bei Schlecht- oder Nichterfüllung eines Kaufvertrags oder
- Gesetz, beispielsweise wenn eine Unerlaubte Handlung, § 823 BGB vorliegt
Haftungsarten
Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht grundsätzlich nur, wenn der Schädiger mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, so genannte Verschuldenshaftung. In Sonderfällen kann ein Anspruch auf Schadensersatz aber auch ohne Verschulden entstehen, man spricht dann von so genannter Gefährdungshaftung. Beispiel: Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Kausalität
In allen Fällen muss jedoch eine so genannte Kausaliät gegeben sein. Das bedeutet, dass zwischen der Handlung (oder dem Unterlassen) und dem Schadenseintritt ein konkreter Zusammenhang bestehen muss.
Gesetzestext § 823 BGB
1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.