Unerlaubte Handlung
Eine Unerlaubte Handlung, § 823 BGB und damit ein Anspruch auf Schadensersatz liegt vor, wenn der Schädiger mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit dem Opfer einen Schaden an einem seiner Rechtsgüter zufügt, so genannte Verschuldenshaftung.
Der Schädiger muss mindestens 7 Jahre alt sein, Eltern haften nicht für ihre Kinder, allenfalls für ihren eigenen Fehler, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzen.
Die Haftung des Schädigers entfällt, wenn er im Rahmen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.
Kausalität
Es muss eine so genannte Kausaliät gegeben sein. Das bedeutet, dass zwischen der Handlung (oder dem Unterlassen) und dem Schadenseintritt ein konkreter Zusammenhang bestehen muss.
Höhe des Schadesnersatzanspruchs
Die Höhe des Schadenserstzanspruchs richtet sich nach dem konkreten Schaden und ist unabhängig davon, ob der Täter mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit gehandelt hat. Ausnahme: Schmerzensgeld, hier legt das Gericht die Höhe nach seinem Ermessen fest, wobei auch der Antrag des Opfers berücksichtigt wird.
Siehe auch
- Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB
- Tierhalterhaftung, § 833 BGB