Selbsthilfe des Besitzers
Die Selbsthilfe des Besitzers, § 859 BGB, erlaubt es dem Besitzer sich gegen verbotene Eigenmacht, § 858 BGB mit Gewalt zu wehren als Besitzwehr oder Besitzkehr. Er muss dabei jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit handeln.
Die Selbsthilfe des Besitzers ist ein Rechtfertigungsgrund.
Inhaltsverzeichnis
Beispiele
Besitzwehr: Dieb D will in ein Gebäude eindringen. Sicherheitsmitarbeiter S verhindert dies.
Besitzkehr: Dieb D nimmt das Diensthandy von Sicherheitsmitarbeiter S an sich und will weglaufen. S kann das Handy D mit (verhältnismäßiger) Gewalt wieder abnehmen.
Wichtig
Eine Durchsuchung des Täters gegen seinen Willen ist nicht erlaubt.
Gesetzestext
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) ...
Siehe auch
- Besitzdiener
- Selbsthilfe des Besitzdieners, § 860 BGB