Besitzer
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Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, also den Zugriff auf die Sache hat, § 854 BGB. Er ist vom Eigentümer zu unterscheiden.
Da es nur darauf ankommt, dass der Besitzer die Sache hat, kann auch ein Unberechtigter Besitzer sein, beispielsweise ein Dieb.
Rechte des Besitzers
- Selbsthilfe des Besitzers, § 859 BGB gegen Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB.
- Hausrecht
Siehe auch
- Besitzdiener, § 855 BGB