Rechte des Sicherheitspersonals
Diese Seite stellt eine Übersicht der Rechte dar, auf die sich ein Sicherheitsmitarbeiter beim Tätigwerden grundsätzlich berufen kann. Weitere Einträge, detaillierte Informationen und Querverweise zu relevanten Rechtsvorschriften finden Sie in der Kategorie Recht.
Inhaltsverzeichnis
Rechte (Übersicht & Beispiele)
Folgende Rechte kann der Sicherheitsmitarbeiter anlassbezogen unter bestimmten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann privates Sicherheitspersonal die Rechte für sich in Anspruch nehmen, die jedem Bürger zustehen. Ausnahmen bilden hierbei erweiterte Rechte durch die Übertragung des |Hausrechts durch den Auftraggeber (Besitzer) sowie durch die [[Beleihung] z.B. im Rahmen der Luftsicherheit (Luftsicherheitsgesetz §§ 3, 7), bei der hoheitliche Befugnisse in einem klar umgrenzten Rahmen an Private delegiert werden können.
BGB
- § 229 BGB Selbsthilfe (z.B. einen Verpflichteten festhalten)
- § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers (z.B. sich verbotener Eigenmacht erwehren)
- § 859 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners (z.B. Werkschutz übt Hausrecht aus)
- § 227 BGB Notwehr (BGB) (Notwehrhandlung ist nicht widerrechtlich)
- § 228 BGB Notstand (defensiv) (z.B. Abwehr eines streunenden Hundes)
- § 904 BGB Notstand (aggressiv) (z.B. zur Abwehr des Hundes wird die Sache eines Dritten in Mitleidenschaft gezogen)
StGB
- § 32 StGB Notwehr mit Nothilfe (Verteidung bei [...] Angriff eines anderen Menschen)
- § 34 StGB rechtfertigender Notstand (Abwehr einer Gefahr unter erforderlicher Güterabwägung)
StPO
- § 127 StPO vorläufige Festnahme (Festnahme eines Täters unter bestimmten Voraussetzungen)
Betriebliche Regelungen
In großen Betrieben ist es außerdem üblich, dass Betriebsvereinbarungen zwischen den Mitarbeitern und der Unternehmensleitung oder weitere vertragliche Vereinbarungen zu sicherheitsgerechtem Verhalten und zur Einhaltung der Betriebsordnung mit Geschäftspartner, Lieferanten oder Gästen (z.B. im Rahmen der Besucherabwicklung) schriftlich getroffen werden. Personen können darin durch einen sog. freiwilligen Unterwerfungsakt zum Beispiel Torkontrollen bei Ein- und Auslass grundsätzlich zustimmen. Zu beachten ist hier aber, dass ein regelwidriges Verhalten grundsätzlich nur betriebsintern (z.B. durch eine Abmahnung) bzw. vertragsrechtlich (z.B. durch Auftragsentzug) sanktioniert werden kann, solange sich keine konkreten Verdachtsmomente nachprüfbar belegen lassen.