Verteidigender Notstand

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Der Verteidigende Notstand, § 228 BGB erlaubt es, sich gegen eine Gefahr, die von einer Sache oder einem Tier ausgeht, zu wehren.

Er ist ein Rechtfertigungsgrund.

Wie bei allen Rechtfertigungsgründen ist auch hier die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Gesetzestext

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Abgrenzung zur Notwehr

Während hier die Gefahr von einer Sache oder einem Tier ausgeht, kann ein Angriff bei der Notwehr nur von einem Menschen ausgehen.

Siehe auch: