Rechtfertigender Notstand
Der rechtfertigende Notstand, § 34 StGB (§ 16 OWiG), erlaubt, eine rechtswidrige Tat zu begehen, wenn nur so Gefahr für etwas viel Wichtigeres abgewendet werden kann. Es handelt sich bei diesem Paragrafen um einen Rechtfertigungsgrund.
Beispiel
Ein Auto steht im Sommer in der prallen Sommer und darin befindet sich ein Kind, dem es offensichtlich nicht gut geht. Hier darf man eine Scheibe einschlagen, also eine Sachbeschädigung begehen, um das Kind zu retten.
Gesetzestext
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.