Selbsthilfe

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Die Selbsthilfe, § 229 BGB, ist das Gegenstück zu vorläufige Festnahme in der StPO und auch ein Rechtfertigungsgrund und ein Jedermannsrecht.

Neben dem Festhalten ist hier zudem das Wegnehmen, Beschädigen oder Zerstören einer Sache erlaubt, wenn

  • ein (einklagbarer) Anspruch besteht
  • staatliche Hilfe (Zivilgericht) nicht (schnell genug) erreichbar und
  • ohne sofortiges Handeln der Anspruch nicht oder nur sehr schwer durchsetzbar ist

Beispiel

Der unbekannte X stößt aus Versehen Sicherheitsmitarbeiter Müller dessen Handy aus der Hand, wodurch dieses stark beschädigt wird. Wenn X weglaufen will, darf Müller ihn festhalten, bis dessen Personalien bekannt sind oder die sofort verständigte Polizei sie feststellt.

Abgrenzung zur vorläufigen Festnahme, § 127 StPO

Die vorläufige Festnahme dient dazu, dass der Täter strafrechtlich verfolgt werden kann. Bei diesem muss daher die Schuld vorliegen, er muss also u.a. mindestens 14 Jahre alt sein.

Bei der Selbsthilfe geht es dagegen darum, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Sollen Ansprüche gegen den Schädiger selbst gesichert werden, muss dieser daher mindestens 7 Jahre alt sein.

Zudem muss keine "frische" Tat vorliegen, das heißt, dass Selbsthilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der Verjährung auch später erfolgen kann.

Gesetzestext

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Siehe auch