Irrtümliche Selbsthilfe

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Glaubt jemand irrtümlich, dass die Voraussetzungen der Selbsthilfe, § 229 BGB vorliegen, muss er Schadensersatz leisten, wenn er die Selbsthilfe trotzdem anwendet, § 231 BGB.

Gesetzestext

Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.