Anspruch
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Unter einem (zivilrechtlichen) Anspruch versteht man nach § 194 (1) BGB, dass man von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen verlangen kann.
Ein Anspruch kann sich aus
- einem Vertrag, beispielsweise einem Arbeitsvertrag ergeben oder
- aus Gesetz, Beispiel unerlaubte Handlung, § 823 BGB.
Gesetzestext
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.