Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Gegenseitige Pflichten
Die gegenseitigen Pflichten bestehen aus Haupt- und Nebenpflichten.
Hauptpflichten der Arbeitgebers sind "Arbeit geben" und Entgelt bezahlen. Die Entgeltzahlungspflicht gilt auch für die Einweisung oder (angeordnete) Schulungen.
Hauptpflichten des Arbeitnehmers ist es, persönlich nach Dienstanweisung zu arbeiten.
Nebenpflichten sind u.a. der Arbeitsschutz (Arbeitgeber) und die Geheimhaltungspflicht (Arbeitnehmer).
Arten
U.a. gibt es folgende Arten von Arbeitsverhältnissen:
- Vollzeitarbeitsvertrag - In diesem Fall muss der Arbeitgeber die angegebene Stundenzahl bezahlen, auch wenn er den Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang beschäftigt. Dasselbe gilt, wenn eine Stundenzahl in einem Tarifvertrag genannt ist.
- Teilzeitarbeitsvertrag
- Arbeitsvertrag auf 450-€-Basis
- Befristeter Arbeitsvertrag (s. TzBfG)
- Unbefristeter Arbeitsvertrag
Vertragsfreiheit
Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich auch auf den Arbeitsvertrag anzuwenden. Dieses beinhaltet die drei Aspekte Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit und Formfreiheit.
Abschlussfreiheit bedeutet dass die Vertragspartner entscheiden können ob sie überhaupt einen Vertrag schließen wollen. Außerdem haben sowohl der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Freiheit zu entscheiden mit wem sie einen Arbeitsvertrag schließen möchten.
Die Inhaltsfreiheit bedeutet, dass die Vertragspartner die inhaltliche Ausgestaltung im Hinblick auf Arbeitsentgelt, Urlaub und sonstige Kriterien im Rahmen der rechtlichen Grenzen frei vereinbaren können.
Für den Arbeitsvertrag gilt grundsätzlich Formfreiheit, d.h. ein gesetzlicher Formzwang dass ein Arbeitsvertrag schriftlich zustanden kommen muss, besteht nicht. Allerdings können Manteltarifverträge in denen Arbeitsbedingungen festgelegt sind), die Schriftform vorschreiben.
Auch das Nachweisgesetz ist zu beachten.
Grenzen der Vertragsfreiheit
Im Arbeitsrecht ist die Vertragsfreiheit jedoch stark eingeschränkt, u.a. durch:
Rechtliche Grundlage
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags und ist in den §§ 611 ff BGB.
Beendigungsmöglichkeiten / -gründe
- Anfechtung
- Aufhebungsvertrag
- Befristung
- Kündigung
- Renteneintritt
- Tod