Befristung

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Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist in den §§ 14 ff TzBfG geregelt.

Arten

Eine Befristung kann mit oder ohne Grund erfolgen.

Mit Grund, beispielsweise wegen Schwangerschaftsvertretung, erfolgt die Befristung solange, wie der zu Grunde liegende Grund andauert.

Eine grundlose Befristung darf grundsätzlich nur maximal 2 Jahre dauern, wobei innerhalb dieser Frist dreimal verlängert werden darf. Bei Firmenneugründungen kann bis zu 4 Jahre befristet werden, bei Arbeitnehmern über 52 Jahren bis zu 5 Jahren, wenn dieser direkt vorher 4 Monate arbeitslos war.

Formvorschriften

Die Befristung ist nur wirksam, wenn der Vertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wurde.