Anfechtung
Ein Arbeitsvertrag kann angefochten werden, wenn er nur deswegen zu Stande kam, weil sich eine Vertragspartei getäuscht hat oder von der anderen Partei getäuscht wurde, also der Grund vor Vertragsschluss liegt.
Inhaltsverzeichnis
Anfechtung wegen Irrtum
Irrt sich eine Partei, so kann sie den Vertrag wegen Irrtums anfechten, § 119 BGB.
Anfechtung wegen Täuschung / Drohung
Kommt es nur zum Arbeitsvertrag, weil beispielsweise der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Qualifkation täuscht oder auf zulässigen Fragen im Einstellungsgespräch unwahr antwortet, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten wegen Täuschung, § 123 BGB.
Eine Anfechtung wäre auch möglich, wenn es nur wegen einer Drohung zum Vertragsabschluss gekommen ist.
Rechtsfolge
Die Rechtsfolge einer Anfechtung ist, dass der Arbeitsvertrag als von vornherein nichtig gilt als ob er nie zu Stande gekommen wäre.
Es liegt für die Zeit von Vertragsschluss bis zur Anfechtung jedoch ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis vor, so dass der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitsentgelt bezahlen muss.