Vorläufige Festnahme
Die vorläufige Festnahme, § 127 StPO, erlaubt es, einen auf frischer Tat (Straftat) erwischten oder verfolgten Täter festzuhalten, wenn er unbekannt ist oder Fluchtverdacht (will sich der Strafverfolgung entziehen) besteht.
Die vorläufige Festnahme ist ein Rechtfertigungsgrund.
Inhaltsverzeichnis
Beispiel
Ein Ladendetektiv ertappt einen ihm unbekannten Ladendieb, wie dieser mit der Beute den Laden verlassen will und hält ihn fest.
Dauer
Der Täter darf in diesem Fall bis zum Eintreffen der sofort verständigten Polizei festgehalten werden.
Umfang
Wie bei allen Rechtfertigungsgründen muss die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Der Einsatz einer Schusswaffe ist ausgeschlossen.
Abgrenzung zur Selbsthilfe, § 229 BGB
Die vorläufige Festnahme dient dazu, dass der Täter strafrechtlich verfolgt werden kann. Bei diesem muss daher die Schuld vorliegen, er muss also u.a. mindestens 14 Jahre alt sein.
Bei der Selbsthilfe geht es darum, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Der Schädiger muss daher mindestens 7 Jahre alt sein.
Zudem ist eine Selbsthilfe auch bei "nicht-frischer" Tat möglich.
Gesetzestext
1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Siehe auch
- Selbsthilfe, § 229 BGB