Kündigungsschutzgesetz

Aus Wiki für Schutz und Sicherheit
Wechseln zu: Navigation, Suche


Anwendbarkeit

Voraussetzung ist zunächst, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und im Betrieb mehr 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. §§ 1, 23 KSchG.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, sonst darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Kündigungsarten

Es gibt drei Arten von sozial gerechtfertigter Kündigung:

Rechtliche Möglichkeiten gegen die Kündigung

Gegen eine (unberechtigte) Kündigung kann beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, § 4 KSchG.

Geschieht dies nicht, ist die Kündigung wirksam.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Kündigungseinspruch beim Betriebsrat nach § 3 KSchG, der aber eine Kündigungsschutzklage nicht ersetzt.

Gesetzestext

http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/

Siehe auch