Abmahnung
Verhaltensbedingt kann nach dem KSchG seitens des Arbeitgebers ordentlich nur gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor zeitnah mindestens einmal abgemahnt worden ist.
Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein Verhalten eines Arbeitnehmers, das der Arbeitgeber als einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bewertet. Eine Abmahnung besteht immer aus zwei Aspekten:
- Rüge: Feststellung eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers entspricht.
- Androhung: Aufzeigung der Möglichkeit von arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für Wirksamkeit
Damit eine Abmahnung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer zugehen (z.B. persönlich unter Zeugen, gegen schriftliche Bestätigung oder per Einwurfeinschreiben). Aber auch eine mündliche Abmahnung ist möglich.
- Sie muss einen konkreten Sachverhalt beinhalten ("Am 02.03.2016 kamen Sie wiederholt 30 min. zu spät").
- Sie muss eine Warnfunktion haben ("Wir werden diese Verhalten in Zukunft nicht dulden"). Der Arbeitgeber zeigt damit auf, dass er aus seiner Sicht ein Fehlverhalten erkannt hat, welches er in der Zukunft nicht mehr bereit ist zu dulden.
- Sie muss auf individualrechtliche Konsequenzen im Falle einer erneuten Pflichtverletzung hinweisen ("Sollte sich dieses Verhalten wiederholen, behalten wir uns arbeitsrechtliche Maßnahmen bis zur Kündigung vor")
Wer darf abmahnen?
Abmahnen darf seitens des Arbeitgebers jeder, der auch zu einer Kündigung berechtigt ist.
Zudem dürfen alle die abmahnen, die dem abgemahnten Arbeitnehmer weisungsbefugt sind, also beispielsweise der Vorgesetzte.
Auch der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit dem Arbeitgeber eine Abmahnung auszusprechen (z.B. verspätete Lohnzahlung, Bossing)
Achtung
Wegen eines konkreten Fehlverhalten darf nicht gleichzeitig abgemahnt und dann noch gekündigt werden. Nur wenn sich das selbe Fehlverhalten wiederholt, kann nach vorheriger Abmahnung gekündigt werden.
Wurde der Arbeitnehmer aber wegen Fehlverhalten "A" abgemahnt und begeht jetzt Fehlverhalten "B", so kann er nicht gekündigt werden, sondern muss erneut abgemahnt werden.
Wesentlich im Vorfeld von Abmahnungen ist es, Fehlverhalten genau zu dokumentieren und möglichst unter Benennung von Zeugen darzustellen. Wiederholtes Fehlverhalten darf nicht häufig abgemahnt werden (i.d.R. nur zwei- oder dreimal), ansonsten verfehlt die Abmahnung ihre Zielsetzung. Erzielt man keine gewünschte Wirkung bei dem Mitarbeiter, muss unter Verweis auf die Abmahnungen (fristgerecht oder fristlos oder: fristlos sowie vorsorglich fristgerecht) gekündigt werden. Dies ist entscheidend, um in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zu bestehen.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
- Grundsätzlich ist die Abmahnung vom Arbeitnehmer ohne Kommentar und ohne schriftliche Bestätigung entgegenzunehmen.
- Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, dann ist ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens hinzuzuziehen.
- Die Abmahnung ist auf mögliche Fehler zu überprüfen: Ist eine Anhörung unterblieben, war der Abmahnende auch in seiner Funktion zu einer Abmahnung berechtigt, wie lange ist der Zeitraum zwischen Abmahnung und Vorfall...
- Immer eine Gegendarstellung verfassen und nach § 83 Absatz 2 BetrVG in der Personalakte der Abmahnung beifügen. Eine Gegendarstellung ist erforderlich, da sonst der Eindruck entstehen könnte, dass die Abmahnung begründet ist infolge fehlender Gegendarstellung.
- Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte besteht immer dann, wenn in einer Betriebsvereinbarung ein bestimmter Zeitraum vereinbart worden ist oder wenn die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat.
Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern
Mitglieder des Betriebsrats genießen als Mandatsträger einen besonderen Schutz. Daher dürfen Mitglieder des Betriebsrats nur dann abgemahnt werden, wenn eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten gerügt wird.
Eine Abmahnung eines Mitglieds des Betriebsrats ist dann nicht möglich, wenn dieser nur gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hat, nicht aber gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Der Betriebsrat hat in seiner Funktion als Organ keinen Anspruch darauf, dass eine Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds aus dessen Personalakte entfernt wird.