Kündigungsschutzklage

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Eine Kündigungsschutzklage kann beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, wenn ein Arbeitnehmer meint, die Kündigung des Arbeitsvertrages seitens des Arbeitgebers sei im Rahmen des KSchG nicht sozial gerechtfertigt, § 4 KSchG.

Frist

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingereict werden, sonst ist die Kündigung wirksam.

Gesetzestext § 4 KSchG

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.