Eigentümer
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Der Eigentümer, einer Sache kann grundsätzlich damit machen, was er möchte, § 903 BGB. Er.ist derjenige, dem die Sache gehört, der die rechtliche Gewalt hat.
Dies ist beispielsweise der Käufer oder Erbe einer Sache, ebenso derjenige, dem eine Sache geschenkt wurde.
Eigentümer einer Sache können auch mehrere Personen sein, sie sind dann Miteigentümer.
Der Begriff Eigentum ist in Art. 14 GG geregelt.
Zu unterscheiden ist der Eigentümer vom Besitzer, § 854 BGB.
Rechte des Eigentümers
Pflichten des Eigentümers
Siehe auch
- Besitzer, § 854 BGB
- Besitzdiener, § 855 BGB