Bewachungsgewerbe
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Unter Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34a GewO versteht man die gewerbsmäßige Bewachung fremden Eigentums oder Lebens.
Um eine Bewachungsgewerbe selbstständig betreiben zu dürfen, bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für eine Erlaubnis als Selbstständiger
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- Haftpflichtversicherung (Sicherheiten)
- Sachkundeprüfung § 34a GewO
Voraussetzungen für Unselbstständige
- Zuverlässigkeit
- Unterrichtungsnachweis über eine Unterrichtung bei einer IHK über 40 Unterrichtseinheiten oder eine höherwertige Qualifikation wie die Sachkundeprüfung § 34a GewO
Ausnahmen
Keinerlei Voraussetzungen müssen Selbstständige oder Unselbstständige erfüllen, die "sich selbst" bewachen, also nicht "fremdes Leben oder Eigentum" sondern eigenes.
Beispiel: Werkschutz, "Haustürsteher"