Unfallversicherung

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Die Unfallversicherung, auch gesetzliche Unfallversicherung ist eine der fünf Sozialversicherungen.

Zweck

Die Aufgabe der Unfallversicherung ist es, Arbeitnehmern bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Leistungen zu gewähren, damit dieser nicht dem Staat zur Last fällt und im Idealfall selbst wieder seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Rechtliche Grundlagen

Versicherungsträger nach § 114 SGB VII / Anlage 1

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind

1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,

2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,

4. die Unfallkassen der Länder,

5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,

6. die Feuerwehr-Unfallkassen,

7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.


Anlage 1 (zu § 114)

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

1. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,

2. Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

3. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

4. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

5. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

6. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,

7. Verwaltungsberufsgenossenschaft,

8. Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

9. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Siehe auch