Sachbeschädigung
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Bei einer Sachbeschädigung, § 303 StGB, wird eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.
Die Tat ist ein Antragsdelikt, § 303c StGB.
Gesetzestext
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.