Durchsuchungsbeschluss
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Eine Durchsuchung nach § 102 f StPO ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt.
Ausnahme
Ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist eine Durchsuchung ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug zulässig.