Verbot berauschender Mittel
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Angemessene Zeit vor und während des Dienstes sind Alkohol und andere berauschende Mittel verboten, § 5 DGUV Vorschrift 23.
Text der Vorschrift
Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.