Unterlassene Hilfeleistung

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Wegen unterlassener Hilfeleistung, § 323c StGB, wird bestraft, wer bei einer Nitsituation nicht Hilfe leistet, obwohl es erforderlich und zumutbar ist.

Beispiel: X sieht, wie ein Fadfahrer schwer stürzt und liegenbleibt. Da er zur Arbeit muss, fährt X einfach weiter.

Gesetzestext

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.