Schuldfähigkeit
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Ein Täter ist schuldfähig, wenn er einerseits mindestens 14 Jahre alt ist, § 19 StGB, andererseits nicht geisteskrank, sehr stark alkoholisiert ist oder stark unter Drogen steht, § 20 StGB.
Gesetzestexte
§ 19 StGB: Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20 StGB: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.