Objekteinweisung
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Sicherheitsmitarbeiter sind in das zu bewachende Objekt zu den Zeiten einzuweisen, zu denen dann bewacht wird, § 9 DGUV Vorschrift 23.
Text der Vorschrift
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.
(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in de nen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.