Grundlagen der Strafbarkeit
Inhaltsverzeichnis
Elemente einer strafbaren Handlung
Die Grundlagen der Strafbarkeit werden auch als die "3 Elemente einer strafbaren Handlung" bezeichnet.
Eine Straftat setzt sich aus 3 Elementen zusammen. Nur wenn ALLE 3 Elemente erfüllt sind, spricht man von einer Straftat, bzw. einer strafbaren Handlung.
Zu den sog. "3 Elementen" gehören die
- Tatbestandsmäßigkeit (kann erfüllt werden durch aktives Tun oder Unterlassen)
- Rechtswidrigkeit (die Handlung ist nur dann rechtswidrig, wenn der Täter keinen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln hat)
- Schuldhaftigkeit (der Täter handelt nur dann schuldhaft, wenn zum Tatzeitpunkt keine Schuldausschließungsgründe vorliegen)
Erläuterung zur Tatbestandsmäßigkeit
Der Tatbestand gliedert sich in den sog. objektiven Tatbestand und den sog. subjektiven Tatbestand. Unter dem objektiven Tatbestand versteht man die sichtbare und im Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung (wie z.B. die Wegnahmehandlung beim Diebstahl).
Unter dem subjektiven Tatbestand versteht man, dass der Täterwille erkennbar sein muss. Beim Diebstahl zum Beispiel wäre dies die widerrechtliche Zueignungsabsicht.
Erläuterung zur Rechtswidrigkeit
Der Täter handelt nur dann rechtswidrig, wenn er keinen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln hat. Unter einem Rechtfertigungsgrund versteht man einfach ausgedrückt, dass eine Handlung welche >eigentlich< gem. geltendem Recht und entsprechenden Gesetzestexten nach rechtswidrig, durch bestimmte Umstände aber >gerechtfertigt< ist (wie zum Beispiel eine Körperverletzung die man aufgrund einer Notwehrsituation, bzw. aus dieser heraus begeht).
Erläuterung zur Schuldhaftigkeit
Der Täter handelt nur dann schuldhaft wenn er keine Schuldausschließungsgründe nachweisen kann. Schuldausschließungsgründe wären zum einen die Schuldunfähigkeit des Kindes nach § 19 StGB, also wenn der "Täter" zum Tatzeitpunkt noch keine 14 Jahre alt ist und zum anderen die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung nach § 20 StGB. Dies bedeutet, dass der "Täter" zum Tatzeitpunkt, aufgrund seiner "seelischen Störung", Unrecht und Auswirkung der Tat nicht vollends einsehen konnte.
Erst wenn ALLE dieser 3 Elemente erfüllt sind / vorliegen, spricht man von einer strafbaren Handlung / einer Straftat. Fehlt eines dieser Elemente,
so sind die Voraussetzungen zur Strafbarkeit im strafrechtlichen Sinne nicht gegeben.
Beispiel
Max ist 12 Jahre alt und betritt ein Elektrofachgeschäft. Im Geschäft schaut er sich absichernd um und steckt dann einen MP-3 Player in die Innenseite seiner Jackentasche. Anschließend verlässt er den Kassenbereich und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen.
Erläuterung: Max hat zwar den objektiven (die Wegnahmehandlung) und subjektiven (die erkennbare Zueignungsabsicht) Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB erfüllt und handelt auch rechtswidrig (für Diebstahl gibt es keinen Rechtfertigungsgrund), handelt aufgrund seines Alters jedoch nicht schuldhaft und kann somit einen Schuldausschließungsgrund vorweisen (Schuldunfähigkeit des Kindes gem. § 19 StGB). Somit fällt eines der Elemente weg (die Schuldhaftigkeit, bzw. Schuld- fähigkeit) und es handelt sich um keine Straftat! Die Rechtswidrigkeit bleibt davon natürlich unberührt.