Geld- und Werttransport
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Geld- und Werttransport
Geld- und Werttransport beschreibt eine Sparte der privaten Sicherheit, in der zumeist bewaffnete Sicherheitsmitarbeiter mit einem Panzerfahrzeug Bargeld oder andere Wertgegenstände zwischen verschiedenen Stellen im Rahmen eines gesicherten Transports bewegen. Dies beinhaltet zumeist den Transfer von hohen Bargeldsummen zwischen Einzelhändlern und Banken. Desweiteren sind Geld- und Werttransporte oftmals eingesetzt, um Geldautomaten (GAA/Geldausgabeautomat) aufzufüllen und die Restbestände zu einer Zentralbank zu überstellen.
Fahrzeuge im Geld- und Werttransport
Die Fahrzeuge sind i.d.R. speziell gepanzert. Dies wird bereits werksseitig durchgeführt oder die Fahrzeuge werden im Nachgang durch spezialisierte Unternehmen aufgerüstet. Das Fahrzeug bietet Schutz gegen Beschuss, Brand und andere Gefahren. Allerdings ist es nicht das Ziel mit dem Panzerfahrzeug einen gegenwärtigen Angriff auszusitzen, sondern den Fahrern ein geschütztes Entfernen vom Gefahrenort zu ermöglichen. Die Bereifung hat durch innenliegende Stahlringe Notlaufeigenschaften, durch die ein Weiterfahren nach bspw. Durchschuss des Reifen möglich ist. Weiterhin sind eingesetzte Panzerfahrzeuge mit einer Alarmanlage ausgestattet, die auf eine zuständige Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschaltet ist und im Alarmfall ein direktes Weitergeben der Gefahrensituation an öffentliche Stellen ermöglicht. Ebenso wird per GPS der Standort permanent überwacht. Bei scharfen Zustand der Alarmanlage lässt sich das Fahrzeug nicht über Fahrer- und Beifahrertür betreten, sondern über ein Schleusensystem zwischen Fahrerkabine und Seitentür/Ladetür. Durch die Panzerung der Scheiben ist eine Öffnung dieser i.d.R. nicht möglich, daher wird auf Luftluken am Dach zurückgegriffen.
Mitarbeiter im Geld- und Werttransport
Die Tätigkeit fällt in bezug auf die Gewerbeordnung §34a unter die "allgemeine Bewachungstätigkeit". Hierfür bedarf es lediglich dem Unterrichtungsnachweis nach §34a. Die Zuverlässigkeit des Personals muss gegeben sein. Weiterhin benötigt der Geld- und Werttransporteur die Voraussetzungen gemäß §4 Nr. 1-3 WaffG zum Führen von Schusswaffen nach Weisung des Unternehmers, woraufhin das Ordnungsamt die Zustimmung gem. §28 Abs. 3 WaffG. erteilt. Somit ist der Sicherheitsmitarbeiter befähigt eine Schusswaffe während der Ausübung seiner Tätigkeit zu tragen. Die Schusswaffe muss der Tätigkeit entsprechend gewählt sein und darf sich nur im teilgeladenen Zustand befinden.
Werttransport außerhalb des Panzerfahrzeugs
Transportiert wird Bargeld zumeist in gesicherten Metallbehälter, die bei unsachgemäßer oder gewaltsamer Öffnung Farb- oder Rauchbomben aktivieren, welche das innenliegende Gut unbrauchbar machen. Ein weiterer Vorteil von Farbbomben liegt in der Markierung des Täters. Die verwendete Farbe lässt sich nur sehr schwer entfernen und kennzeichnet den Täter bis zu mehreren Wochen.