Arbeitsbereitschaft
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Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich im Zustand "wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" befindet, z.B. ein Empfangsmitarbeiter, wenn gerade ausnahmsweise keine anderen Personen in der Nähe sind.
Auch für diese Zeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die gesetzlichen Pausen nach § 6 ArbZG.