Überschreitung der Notwehr

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Eine Überschreitung der Notwehr, § 33 StGB, liegt vor, wenn sich jemand aus Angst in einer Notwehrsituation zu stark verteidigt.

Es handelt sich dabei um einen Entschuldigungsgrund.

Beispiel

X wird nachts von einem Täter von hinten angegriffen. X ist so erschrocken, dass er den Täter mit voller Wucht ins Gesicht schlägt, was nicht erforderlich gewesen wäre.

Gesetzestext

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Siehe auch