Beleidigung

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Unter Beleidigung, § 185 StGB versteht man die "Kundgabe der Nicht- oder Missachtung" durch:

  • Wort, z.B. "Idiot"
  • Schrift, beispielsweise jemanden im Internet als "Blödmann" bezeichnen
  • Bild, beispielsweise durch eine Karikatur eines Kollegen
  • Geste, z.B. "Vogel zeigen"
  • Tätlichkeit, beispielsweise Anspucken

Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt, § 194 StGB.

Strafen für Beleidigung

Geldstrafen für Beleidigungen werden wie bei allen anderen Straftaten in Tagessätzen ausgesprochen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Verdienst des Täters richtet. Alle aufgeführten Strafen sind daher nur Richtwerte:

Worte:

  • „Leck mich doch!“ 300 Euro
  • „Dumme Kuh!“ 300 Euro
  • „Wegelagerer!“ 450 Euro
  • „Du bist doch zu dumm zum Schreiben!“ 450 Euro
  • „Du blödes Schwein!“ 475 Euro
  • "Scheißbulle" 500 Euro
  • „Asozialer!“ 550 Euro
  • Einen Polizisten duzen 600 Euro
  • „Bei dir piept’s wohl !“ 750 Euro
  • „Kasperleverein!“ 1000 Euro
  • „Bullenschwein" 1000 Euro
  • „Du Wichser!“ 1000 Euro
  • „Raubritter!“ 1500 Euro
  • „Trottel in Uniform!“ 1500 Euro
  • „Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!“ 1600 Euro
  • „Du Schlampe!“ 1900 Euro
  • „Fieses Miststück!“ 2500 Euro
  • „Alte Sau!“ 2500 Euro

Gesten:

  • Die Zunge herausstrecken 150 Euro
  • Einen Kreis aus Daumen und Zeigefinger bilden 675 Euro
  • Einen Vogel zeigen 750 Euro
  • Mit der Hand vor dem Gesicht wedeln (Scheibenwischer) 1000 Euro
  • Den Mittelfinger zeigen 4000 Euro


Beamtenbeleidigung

Einen Tatbestand Beamtenbeleidigung gibt es nicht, trotzdem kann man natürlich sehr wohl einen Beamten beleidigen.

Gesetzestext

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe auch